Amtliche Bekanntmachung: Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Schwalm-Eder-Kreis, 12.12.2024 – Zum Jahreswechsel weist der Schwalm-Eder-Kreis auf die Gefahren und rechtlichen Vorgaben beim Umgang mit Feuerwerkskörpern hin. Insbesondere in der Silvesternacht kommt es regelmäßig zu Unfällen, die durch unsachgemäße Handhabung und Lagerung entstehen.
Wichtige Hinweise zur Nutzung von Feuerwerkskörpern:
- Verkauf und Verwendung:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (ehemals Klasse II) dürfen nur zwischen dem 29. und 31. Dezember verkauft werden. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember erlaubt. Ausnahmen gelten für Personen mit einer speziellen Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. - Altersbeschränkung:
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist Personen unter 18 Jahren untersagt. Diese dürfen lediglich pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 (Feuerwerksspielwaren) verwenden. - Sicherheitsmaßnahmen:
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nur in beaufsichtigten Verkaufsräumen angeboten werden.
- Verantwortliche Personen müssen sicherstellen, dass Feuerwerkskörper nicht in den Besitz Unbefugter gelangen.
- Erziehungsberechtigte werden aufgefordert, Kinder und Jugendliche über die Gefahren aufzuklären.
- Verbotszonen:
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist untersagt in unmittelbarer Nähe von:- Krankenhäusern
- Kirchen
- Kinder- und Altersheimen
- Besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen
- Strafen:
Verstöße gegen die Vorschriften können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ergänzende Hinweise:
Das Verschießen von Signalmunition aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Die Verwendung solcher Geräte außerhalb von Schießstätten unterliegt den Regelungen des Waffengesetzes.
Der Schwalm-Eder-Kreis bittet alle Bürgerinnen und Bürger um einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerkskörpern, um die Sicherheit während der Feiertage zu gewährleisten.
Quelle: Schwalm-Eder-Kreis